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designrecht:einschraenkung_des_fernmeldegeheimnisses
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Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses

§ 46 (10) des DesignG stellt klar, dass durch die Vorschriften zu Verkehrsdaten das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses eingeschränkt wird.

§ 46 (10) DesignG

Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

siehe auch

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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