Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:einreichungswege_und_elektronischer_rechtsverkehr

finanzcheck24.de

Einreichungswege und elektronischer Rechtsverkehr

§ 4 (1) der DesignV regelt die zulässigen Einreichungswege für die Anmeldung und verweist auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 4 (1) DesignV

Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.

siehe auch

§ 4 DesignV → Einreichung der Anmeldung
Regelt die Einreichungswege für Designanmeldungen sowie das Telefaxverbot für Wiedergaben.

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

designrecht/einreichungswege_und_elektronischer_rechtsverkehr.txt · Zuletzt geändert: von mfreund