§ 4 (1) der DesignV regelt die zulässigen Einreichungswege für die Anmeldung und verweist auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 4 DesignV → Einreichung der Anmeldung
Regelt die Einreichungswege für Designanmeldungen sowie das Telefaxverbot für Wiedergaben.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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