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designrecht:eigenart_eines_designs

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Eigenart eines Designs

§ 2 (3) des DesignG bestimmt, wann ein Design Eigenart hat und wie der Gesamteindruck beim informierten Benutzer zu beurteilen ist.

§ 2 (3) DesignG

Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

§ 2 (3) DesignG → Eigenart

siehe auch

§ 2 DesignG → Designschutz
Regelt die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz eines Designs als eingetragenes Design.

DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.

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