§ 31 (2) des DesignG ermöglicht die Geltendmachung von Rechten gegen lizenzvertragswidriges Verhalten.
Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem eingetragenen Design gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich 1. der Dauer der Lizenz, 2. der Form der Nutzung des eingetragenen Designs, 3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt worden ist, 4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder 5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.
§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt die Lizenzierung eingetragener Designs, die Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie die Wirkungen auf früher erteilte Lizenzen.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
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