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designrecht:deutsche_uebersetzungen

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Deutsche Übersetzungen

§ 14 (1)DesignV

Wird ein fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

§ 14 (2) DesignV

Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.

siehe auch

DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz
DesignG → Deutsches Patent- und Markenamt
DesignG → Anmeldung
DesignG → Ausländische Priorität

designrecht/deutsche_uebersetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1