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designrecht:designverordnung_abschnitt_6

Schlussvorschriften (DesignV Abschnitt 6)

Enthält Aufbewahrungspflichten für die Wiedergabe eingetragener Designs über die Löschung hinaus sowie Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit einzelner Regelungen. Diese sichern Rechtssicherheit bei Umstellungen (insbesondere im Hinblick auf Einreichungen vor Stichtagen und auf neue Verfahrensstandards).

§ 26 DesignV → Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
Schreibt die dauerhafte Aufbewahrung der Wiedergabe durch das DPMA auch nach Löschung vor.

§ 27 DesignV → Übergangsregelungen
Bestimmt, dass § 4 Abs. 2 nicht für bis 09.01.2014 eingegangene Wiedergaben gilt und § 22 für Nichtigkeitsanträge ab 01.01.2014 Anwendung findet.

siehe auch

DesignV → Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Die Designverordnung (DesignV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) konkretisiert.

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