Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:designverordnung_abschnitt_5

Internationale Eintragungen (DesignV Abschnitt 5)

Regelt verfahrensrechtliche Besonderheiten für internationale (Haager) Registrierungen mit Wirkung für Deutschland: Fristen und Inhalt von Stellungnahmen gegen Schutzverweigerungen, die Umschreibung/Eintragung von Rechtsnachfolgen und die nachträgliche Schutzentziehung. Dabei verweist der Abschnitt für Unwirksamkeitsverfahren auf die nationalen Regeln zum Nichtigkeitsantrag und zu Verfahrensgrundsätzen.

§ 23 DesignV → Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
Erlaubt dem Inhaber einer internationalen Eintragung binnen vier Monaten ab Absendetag der WIPO-Mitteilung Stellung zu nehmen.

§ 24 DesignV → Umschreibung internationaler Eintragungen
DPMA bestätigt auf Antrag den Inhaberwechsel internationaler Eintragungen bei Nachweis der Rechtsnachfolge; § 28 Abs. 3 DPMA-VO gilt entsprechend.

§ 25 DesignV → Nachträgliche Schutzentziehung
Für Anträge auf Unwirksamkeit internationaler Eintragungen im Bundesgebiet gelten die Vorschriften der §§ 21 und 22 entsprechend.

siehe auch

DesignV → Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Die Designverordnung (DesignV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) konkretisiert.

designrecht/designverordnung_abschnitt_5.txt · Zuletzt geändert: von migration