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designrecht:designverordnung_abschnitt_4

Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit (DesignV Abschnitt 4)

Beschreibt Antragstellung und Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA. Vorgesehen sind verbindliche Mindestangaben, die Nutzung amtlicher Formblätter, die Angabe von Nichtigkeitsgründen samt Tatsachen/Beweismitteln sowie Leitlinien zu Verfahrensverbindung, Aussetzung, richterlichen Hinweisen und Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Organisation und Transparenz des Verfahrens werden dadurch erhöht; redaktionelle Änderungen (Aufhebung eines Absatzes) sind berücksichtigt.

§ 21 DesignV → Antragstellung
Empfiehlt DPMA-Formblatt für Nichtigkeitsanträge; verlangt Angaben zu Designnummer, Antragsteller, Nichtigkeitsgründen, Tatsachen/Beweismitteln und Umfang bei Teilnichtigkeit; optional Gegenstandswert.

§ 22 DesignV → Verfahrensgrundsätze
Ermächtigt das DPMA zur Verfahrensverbindung/Aussetzung; normiert Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie Mitwirkung der Beteiligten; (Abs. 4 aufgehoben).

siehe auch

DesignV → Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Die Designverordnung (DesignV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) konkretisiert.

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