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designrecht:designverordnung_abschnitt_2

Eintragungsverfahren (DesignV Abschnitt 2)

Konkretiert Form und Inhalt der Anmeldung (Pflicht- und Zusatzangaben), Übermittlungswege und Darstellungsvorgaben. Detailliert werden die Anforderungen an die Wiedergabe (Anzahl, Format, Neutralität), Besonderheiten für flächenmäßige Designs und Schriftzeichen, Erzeugnisangabe samt Locarno-Klassifizierung und die rein erläuternde Beschreibung. Zudem regelt der Abschnitt Prioritäten (ausländisch/Ausstellung), die Teilung von Sammelanmeldungen, die Weiterbehandlung versäumter Fristen sowie Übersetzungen. Konsequenzen formaler Mängel (z. B. Unbeachtlichkeit verspätiger Übersetzungen) und der Grundsatz einheitlicher Entscheidungen in Sammelverfahren werden hervorgehoben.

§ 3 DesignV → Inhalt der Anmeldung
Legt Mindest- (Antrag, Anmelderidentität, Wiedergabe/Abschnitt, Erzeugnisse) und optionale Angaben (Beschreibung, Aufschub, Klassifizierung, Vertreter, Entwerfer, Priorität, Lizenzinteresse) der Anmeldung fest.

§ 4 DesignV → Einreichung der Anmeldung
Bestimmt Einreichungswege (schriftlich/elektronisch; ERV maßgeblich) und verbietet Fax für Wiedergaben.

§ 5 DesignV → Antrag auf Eintragung
Schreibt das DPMA-Formblatt vor; verlangt bei Sammelanmeldungen zusätzliche Angaben (Anzahl, Liste, Darstellungen, Erzeugnisse); Aufschub der Bekanntmachung gilt einheitlich für alle Designs.

§ 6 DesignV → Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
Definiert erforderliche Identitäts- und Adressangaben für natürliche/juristische Personen, mehrere Anmelder, Vertreter und Entwerfer; optionale Kontaktangaben zulässig.

§ 7 DesignV → Wiedergabe des Designs
Normiert bis zu 10 Darstellungen je Design, Nummerierung, neutralen Hintergrund und formale Bildvorgaben; Einreichung auf Formblatt oder digital (JPEG, 300 dpi, ≤2 MB); Sonderregeln für Flächendesigns und typografische Schriftzeichen.

§ 8 DesignV → Flächenmäßige Designabschnitte
Regelt Einreichung in zwei Exemplaren, Nummerierung, Größen-/Gewichtsbeschränkungen und Ausschluss gefährlicher/verderblicher Stücke; bei Flächendesigns muss ein ausreichender Wiederholungsausschnitt gezeigt werden.

§ 9 DesignV → Erzeugnisangabe und Klassifizierung
Verweist auf Locarno-Klassifikation; Erzeugnisangabe soll sachgerechte Recherche (max. 5 Begriffe) ermöglichen; DPMA kann ergänzen; Anpassung bei späterer Klasseneinteilungsänderung.

§ 10 DesignV → Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
Erlaubt eine rein erläuternde Beschreibung (max. 100 Worte) zu sichtbaren Merkmalen; keine Aussagen zu Neuheit, Eigenart oder technischer Funktion; formale Vorgaben inkl. .txt bei Datenträger.

§ 11 DesignV → Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
Bestimmt Angaben/Nachweise für ausländische- und Ausstellungspriorität (Zeit, Land, AZ; Bescheinigung); Fristen für Nachreichung/Änderung bleiben unberührt.

§ 12 DesignV → Teilung einer Sammelanmeldung
Ermöglicht Teilung in mehrere Anmeldungen; erfordert Aktenzeichen und Designnummern; Wirksamkeit nach Zahlung des Differenzbetrags; Teilung von Amts wegen bei geänderten Anmelder-/Vertreterangaben.

§ 13 DesignV → Weiterbehandlung der Anmeldung
Definiert Mindestangaben für den Weiterbehandlungsantrag: Aktenzeichen, Anmeldername, Datum des zurückweisenden Beschlusses.

§ 14 DesignV → Deutsche Übersetzungen
Ermächtigt das DPMA, beglaubigte deutsche Übersetzungen anzufordern; verspätete Übersetzung verschiebt den Eingang, fehlende führt zur Unbeachtlichkeit des Schriftstücks.

siehe auch

DesignV → Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Die Designverordnung (DesignV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) konkretisiert.

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