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designrecht:designgesetz_abschnitt_9

Verfahren in Designstreitsachen (DesignG Abschnitt 9)

Zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (Designgerichte), ggf. mit länderweiter Konzentration; Patentanwaltskosten sind erstattungsfähig. Die Rechtsgültigkeit kann grundsätzlich nur per Widerklage auf Nichtigkeit oder DPMA-Antrag bestritten werden (Ausnahme im einstweiligen Rechtsschutz). Für Widerklagen im Zusammenhang mit Verletzungsklagen gelten die Designgerichte; Aussetzung zugunsten eines Amtsverfahrens ist möglich, mit Mitteilung/Eintrag an das DPMA. Ansprüche aus Design- und Lauterkeitsrecht können kumuliert verfolgt werden; eine Streitwertbegünstigung entlastet wirtschaftlich schwächere Parteien.

§ 52 DesignG → Designstreitsachen
Regelt ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte (Designgerichte); Konzentrationsmöglichkeit; Patentanwaltskosten erstattungsfähig

§ 52a DesignG → Geltendmachung der Nichtigkeit
Beschränkt Nichtigkeit-Einwand auf Widerklage/DPMA-Antrag; ausgenommen: einstweilige Verfügungsverfahren

§ 52b DesignG → Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Regelt Nichtigkeits-Widerklage: Zuständigkeit Designgericht; Aussetzung möglich; unzulässig bei Rechtskraft; Mitteilung an DPMA

§ 53 DesignG → Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem UWG
Ermöglicht Kumulierung von Design- und Lauterkeitsrechts-Ansprüchen vor dem Designgericht

§ 54 DesignG → Streitwertbegünstigung
Ermöglicht wirtschaftlich gefährdeten Parteien Herabsetzung des Streitwerts unter bestimmten Voraussetzungen (Antrag, Anhörung)

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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