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designrecht:designgesetz_abschnitt_8

Rechtsverletzungen (DesignG Abschnitt 8)

Vorgesehen sind Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung (auch bei Erstbegehungsgefahr) und Schadenersatz (konkret, Verletzergewinn, Lizenzanalogie). Zudem Vernichtung, Rückruf, Entfernung oder Überlassung gegen Vergütung, jeweils verhältnismäßig; Unternehmer haften für Mitarbeiterhandlungen, schuldlos Handelnde können durch angemessene Entschädigung abwenden. Umfassende Auskunfts-, Vorlage- und Besichtigungsrechte (ggf. gegenüber Dritten) sichern Ansprüche; Urteilsbekanntmachung ist möglich, Rechte erschöpfen im EWR, Verjährung richtet sich nach BGB mit Restanspruch. Unbefugte Benutzung ist strafbar, verschärft bei Gewerbsmäßigkeit; Versuch strafbar.

§ 42 DesignG → Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
Regelt Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung (auch bei Erstbegehungsgefahr) und Schadenersatz (konkret, Gewinn, Lizenz)

§ 43 DesignG → Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf aus Vertriebswegen, Entfernung oder Überlassung gegen Vergütung; Verhältnismäßigkeit

§ 44 DesignG → Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Normiert Unternehmerhaftung für Beseitigung/Unterlassung bei Mitarbeiterhandlungen; keine Verschuldenserfordernis

§ 45 DesignG → Entschädigung
Ermöglicht schuldlos Handelnden Abwendung von Beseitigung/Unterlassung durch angemessene Geldentschädigung

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt umfassende Auskunftsansprüche bei gewerblicher Verletzung (Herkunft, Vertriebsweg, Mengen, Erlöse); auch gegen Dritte

§ 46a DesignG → Vorlage und Besichtigung
Regelt Vorlage-/Besichtigungsansprüche (Unterlagen, Gegenstände); auch Bank-/Finanzunterlagen bei gew. Ausmaß; Verkehrsdaten nur richterlich

§ 46b DesignG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Ermöglicht Vorlage-/Besichtigungsansprüche zur Schadensersatzsicherung; Vertraulichkeitsschutz; einstweilige Verfügung; Haftung

§ 47 DesignG → Urteilsbekanntmachung
Ermöglicht Urteilsbekanntmachung auf Kosten des Unterliegenden bei berechtigtem Interesse des Rechtsinhabers

§ 48 DesignG → Erschöpfung
Ordnet Erschöpfung der Rechte nach Inverkehrbringen im EWR durch Inhaber oder mit Zustimmung an

§ 49 DesignG → Verjährung
Regelt Verjährung nach BGB; Restanspruch auf Herausgabe des Erlangten bleibt gemäß § 852 BGB

§ 50 DesignG → Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Stellt klar, dass sonstige gesetzliche Ansprüche (z. B. UWG, BGB) durch das Designrecht unberührt bleiben

§ 51 DesignG → Strafvorschriften
Regelt Strafbarkeit unbefugter Benutzung (Freiheit/Geld); Versuch strafbar; gewerbsmäßig verschärft; Antragsdelikt; Einziehung; Bekanntmachung

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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