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designrecht:designgesetz_abschnitt_7

Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (DesignG Abschnitt 7)

Geschützt sind die in der Anmeldung sichtbaren Merkmale; der Inhaber hat ein ausschließliches Benutzungs- und Verbietungsrecht, das sich auch auf ähnliche Gesamteindrücke erstreckt (unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit). Während aufgeschobener Bekanntmachung setzt die Durchsetzung eine Nachahmung voraus; es gilt die Vermutung der Rechtsbeständigkeit. Schranken bestehen für private/versuchsweise und zitierende/lehrende Nutzungen sowie für vorübergehend einlaufende ausländische Schiffe/Luftfahrzeuge; eine Reparaturklausel für Ersatzteile und ein gutgläubiges, beschränkt übertragbares Vorbenutzungsrecht sind vorgesehen.

§ 37 DesignG → Gegenstand des Schutzes
Bestimmt den Schutzgegenstand: sichtbare Merkmale der Wiedergabe in der Anmeldung

§ 38 DesignG → Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang
Verleiht ausschließliches Benutzungsrecht (Herstellung, Angebot, Verkehr, Im/Export, Besitz); Schutz für ähnl. Gesamteindruck; bei Aufschiebung nur Nachahmung

§ 39 DesignG → Vermutung der Rechtsgültigkeit
Statuiert Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Designs (Rechtsinhaber gilt als berechtigt)

§ 40 DesignG → Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
Regelt Schranken: private/Versuchshandlungen, Zitat/Lehre, Ausrüstung ausländ. Schiffe/Luftfahrzeuge im Transit/Reparatur

§ 40a DesignG → Reparaturklausel
Nimmt Bauelemente komplexer Erzeugnisse von Schutz aus, wenn sie ausschließlich Originalerscheinungsbild wiederherstellen sollen

§ 41 DesignG → Vorbenutzungsrecht
Gewährt gutgläubigen Vorbenutzern beschränktes Fortbenutzungsrecht; Übertragung nur mit Unternehmen; keine Lizenzen

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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