Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Vorgesehen sind absolute/relative Nichtigkeitsgründe (u. a. fehlende Neuheit/Eigenart, Ausschlusstatbestände, Kollisionen mit älteren Rechten) mit Wirkung ex tunc, auch nach Schutzende oder Verzicht; der Inhaber kann in die Löschung einwilligen. Das Verfahren läuft primär beim DPMA (Antrag, Begründung/Beweise, Widerspruch, Beweisaufnahme, Beschluss, Kosten), alternativ über Widerklage im Verletzungsprozess. Jedermann ist für absolute, nur der betroffene Rechtsinhaber für relative Gründe antragsbefugt; Teilnichtigkeit/Teilverzicht mit identitätswahrender Wiedergabe ist möglich; Löschung erfolgt bei Schutzende, Verzicht, Nichtigkeit oder Einwilligung.
§ 33 DesignG → Nichtigkeit
Regelt absolute und relative Nichtigkeitsgründe (Neuheit, Eigenart, Ausschlüsse, Kollisionen); Wirkung ex tunc
§ 34 DesignG → Antragsbefugnis
Regelt Antragsberechtigung auf Nichtigkeit: jedermann (absolut), nur betroffener Rechtsinhaber (relativ)
§ 34a DesignG → Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt DPMA-Verfahren: Antrag mit Begründung/Beweismitteln, Zustellung, Widerspruch, Beweisaufnahme, Beschluss, Kosten, Streitwert
§ 34b DesignG → Aussetzung
Ermöglicht Aussetzung von Verletzungsverfahren bei zweifelhaftem Rechtsbestand; einstweilige Maßnahmen weiter möglich
§ 34c DesignG → Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
Ermöglicht Dritten (z. B. Abgemahnten, Beklagten) den Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren binnen 3 Monaten
§ 35 DesignG → Teilweise Aufrechterhaltung
Ermöglicht Teilnichtigkeit oder Teilverzicht bei gewährter Identität; Hinterlegung geänderter Wiedergabe erforderlich
§ 36 DesignG → Löschung
Regelt Löschung bei Schutzende, Verzicht (mit Zustimmungen), Nichtigkeit, Einwilligung; Registerberichtigung bei Teilnichtigkeit
DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de