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designrecht:designgesetz_abschnitt_5

Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens (DesignG Abschnitt 5)

Das eingetragene Design ist übertragbar und vererblich; bei Unternehmensübertragungen wird Mitübertragung vermutet, Rechtsübergänge werden registriert. Zulässig sind dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung und insolvenzrechtliche Vermerke. Lizenzen können exklusiv/einfach und territorial beschränkt erteilt werden; Klagebefugnis des Lizenznehmers grundsätzlich mit Zustimmung, ausnahmsweise für ausschließliche Lizenznehmer bei Inaktivität des Inhabers. Frühere Lizenzen bleiben bestehen; Regelungen gelten entsprechend für angemeldete Designs.

§ 29 DesignG → Rechtsnachfolge
Regelt: Designs sind voll übertragbar/vererblich; bei Unternehmen Mitübertragung vermutet; Nachweis für Registereintrag

§ 30 DesignG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
Regelt Verpfändung, Zwangsvollstreckung und Insolvenz; Eintragung der Verfahrenseröffnung im Register (auch Mitinhaber, Eigenverwaltung)

§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt Lizenzen: ausschließlich oder einfach, territorial begrenzt; Klagerecht nur mit Zustimmung (Ausnahme); Lizenznehmer-Beitrittrecht; Fortbestand

§ 32 DesignG → Angemeldete Designs
Wendet Rechtsnachfolge-, dingliche-Rechte- und Lizenzregelungen entsprechend auf angemeldete Designs an

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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