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designrecht:designgesetz_abschnitt_4

Entstehung und Dauer des Schutzes (DesignG Abschnitt 4)

Schutz entsteht mit Registereintragung; Dauer bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag. Die Aufrechterhaltung erfolgt durch gestaffelte Gebühren (6.–10., 11.–15., 16.–20., 21.–25. Jahr) mit Eintragung und Bekanntmachung; bei Sammelanmeldungen gilt die Reihenfolge der Designs. Unterbleibt fristgerechte Zahlung, erlischt der Schutz.

§ 27 DesignG → Entstehung und Dauer des Schutzes
Regelt: Schutz ab Eintragung, Dauer bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag, Umfang: auf Deutschland beschränkt

§ 28 DesignG → Aufrechterhaltung
Regelt Aufrechterhaltungsgebühren (ab 6., 11., 16., 21. Jahr), Eintragung, Bekanntmachung; bei Sammelanmeldung: Zahlung nach Reihenfolge

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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