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designrecht:designgesetz_abschnitt_3

Eintragungsverfahren (DesignG Abschnitt 3)

Geregelt werden Anmeldewege beim DPMA, Mindestanforderungen (Antrag, Wiedergabe, Erzeugnisangabe), Sammelanmeldungen mit Teilung, Anmeldetag sowie Auslands- und Ausstellungsprioritäten. Das DPMA prüft nur formal/gebührenbezogen; materielle Schutzfähigkeit wird nicht vorab geprüft. Vorgesehen sind Registerführung, Bekanntmachung (inkl. aufschiebbarer Bildbekanntmachung), Einsichtsrechte und Datenschutz. Zudem Zuständigkeiten, Rechtsmittel (BPatG/BGH), Verfahrenskostenhilfe, elektronische Verfahrensführung und umfangreiche Verordnungsermächtigungen.

§ 11 DesignG → Anmeldung
Regelt Anmeldewege, Mindestinhalt (Antrag, Wiedergabe, Erzeugnis), Anmelder und Zugang zur Prioritätswahrung

§ 12 DesignG → Sammelanmeldung
Ermöglicht Sammelanmeldung mehrerer Designs einer Klasse; einheitliche Anmeldung; Teilung möglich (wird neue Anmeldung)

§ 13 DesignG → Anmeldetag
Bestimmt Anmeldetag nach Einreichung von Antrag, Identitätsangaben und Designwiedergabe beim DPMA

§ 14 DesignG → Ausländische Priorität
Regelt Priorität aus früheren ausländischen Anmeldungen (PVÜ, WTO); zwölfmonatige Frist; Anspruch auf Begründung

§ 15 DesignG → Ausstellungspriorität
Regelt sechsmonatige Prioritätsfrist für Designs, die auf amtlichen/anerkannten Ausstellungen erstmals offenbart wurden

§ 16 DesignG → Prüfung der Anmeldung
Beschränkt Prüfung auf Form- und Gebührenanforderungen; Fristsetzung; Zurückweisung; keine Sachprüfung

§ 17 DesignG → Weiterbehandlung der Anmeldung
Ermöglicht Weiterbehandlung nach Fristablauf durch Antrag und Gebühr; nicht für Anmeldetags- oder Prioritätsfristen

§ 18 DesignG → Eintragungshindernisse
Regelt absolute Eintragungshindernisse: kein Design, Verstoß gegen öffentl. Ordnung/Sitten, missbräuchl. 6ter-Zeichen

§ 19 DesignG → Führung des Registers, Eintragung und Designinformation
Regelt Registerführung (elektronisch), Eintragung ohne materielle Prüfung und Pflicht zur Designinformation

§ 20 DesignG → Bekanntmachung
Ordnet Bekanntmachung nach Eintragung im Designblatt an; Anmeldetag nicht zurückdatiert

§ 21 DesignG → Aufschiebung der Bekanntmachung
Ermöglicht Aufschiebung der Wiedergabe-Bekanntmachung um bis zu 30 Monate; Wirkung, Verlängerung, Nachreichung

§ 22 DesignG → Einsichtnahme in das Register
Regelt Akteneinsicht: frei nach Bekanntmachung bzw. bei berechtigtem Interesse; eingeschränkt bei Aufschiebung

§ 22a DesignG → Datenschutz
Ermöglicht Löschung von Personendaten auf Antrag, falls kein schutzwürdiges Interesse oder Verwendungsbeschränkungen geboten

§ 23 DesignG → Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Verweist auf Verfahrensregeln des Patentgesetzes (u. a. Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Wiedereinsetzung, Zustellungen)

§ 24 DesignG → Verfahrenskostenhilfe
Regelt Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor DPMA und BPatG nach ZPO-Regeln; Vertretungspflicht

§ 25 DesignG → Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Ermöglicht elektronische Verfahrensführung; Verordnungsermächtigung zur Regelung von Form, Authentifizierung und Übermittlung

§ 26 DesignG → Verordnungsermächtigungen
Enthält umfassende Verordnungsermächtigungen für Gebühren, Wiedergabe, Warenliste, Register, Delegationen, internationale Anmeldungen

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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