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designrecht:designgesetz_abschnitt_2

Berechtigte (DesignG Abschnitt 2)

Geregelte materielle Berechtigung: Entwerfer bzw. Rechtsnachfolger, bei Mitentwurf gemeinschaftlich; bei Arbeitnehmerentwürfen regelmäßig der Arbeitgeber (sofern nichts anderes vereinbart). Formell gelten Anmelder und Eingetragener als berechtigt. Ist ein Nichtberechtigter eingetragen, kann der Berechtigte Übertragung, Löschung oder Mitinhaberschaft verlangen (Ausschlussfrist 3 Jahre ab Bekanntmachung, ausgenommen Bösgläubigkeit); bestehende Lizenzen erlöschen beim vollständigen Rechtswechsel, mit engem Fortsetzungsrecht auf einfacher Lizenz. Der Entwerfer hat ein Benennungsrecht im Verfahren und Register, auch bei Gemeinschaftsarbeiten.

§ 7 DesignG → Recht auf das eingetragene Design
Regelt das Recht auf das Design: Entwerfer, Rechtsnachfolger, Mitentwerfer bzw. Arbeitgeber bei Arbeitnehmer-Designs

§ 8 DesignG → Formelle Berechtigung
Legt fest: Anmelder oder Eingetragener gilt in Verfahren als materiell berechtigt und verpflichtet (formelle Berechtigung)

§ 9 DesignG → Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
Regelt Ansprüche auf Übertragung, Löschung oder Mitinhaberschaft gegen eingetragene Nichtberechtigte mit 3-Jahres-Frist; Lizenzen erlöschen

§ 10 DesignG → Entwerferbenennung
Legt Recht des Entwerfers auf Benennung fest (im Verfahren und Register); gilt auch für Mitentwurf

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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