Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Intertemporales Recht: Für vor definierten Stichtagen angemeldete/ eingetragene Rechte gilt materiell (und bis zur Eintragung) das frühere Geschmacksmusterrecht; eine rückwirkende Durchsetzung gegen nach altem Recht zulässige Handlungen ist ausgeschlossen. Es bestehen Bestandsschutz- und Beschränkungsregeln (insb. Reparatur), neuere Regelungen gelten nicht rückwirkend; Lizenz- und Entwerferbenennungsregeln gelten ab 1.6.2004. Seit 1.1.2014 heißen Geschmacksmuster „eingetragene Designs“; das DPMA-Nichtigkeitsverfahren gilt ab dann auch für bestimmte Altfälle (materielle Prüfung nach altem Maßstab). Verfahrensneuerungen gelten für Streitigkeiten ab 1.1.2014.
§ 72 DesignG → Anzuwendendes Recht
Regelt intertemporales Recht: Alte Anmeldungen nach altem Geschmacksmustergesetz; Durchsetzung gegen alte Handlungen ausgeschlossen
§ 73 DesignG → Rechtsbeschränkungen
Regelt Bestandsschutz für Reparatur-Verwendungen; Ausnahmen für neuere Regelungen; Lizenz/Entwerferbenennung erst ab 2004; Grundmuster-Behandlung
§ 74 DesignG → Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
Regelt Umstellung „Geschmacksmuster“ → „eingetragenes Design“ ab 2014; Nichtigkeitsverfahren DPMA auch für Altfälle; Verfahrensrecht ab 2014
DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de