Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das DesignG gilt für internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen, soweit keine Sonderregeln bestehen. Internationale Anmeldungen können beim Internationalen Büro (WIPO) oder über das DPMA eingereicht werden; das DPMA leitet mit Eingangsvermerk ungeprüft weiter. Für auf Deutschland erstreckte Registrierungen erfolgt eine materielle Prüfung; Schutzverweigerungen sind fristgebunden und begründet, mit Stellungnahme- und Rechtsbehelfsrechten. Nachträgliche Unwirksamkeit/Schutzentziehung ist möglich; die internationale Eintragung wirkt wie eine nationale, entfällt rückwirkend bei Verweigerung/Entzug und lebt bei Rücknahme wieder auf.
§ 66 DesignG → Anwendung dieses Gesetzes
Wendet DesignG auf internationale Designs nach Haager Abkommen entsprechend an, sofern keine abweichende Regelung
§ 67 DesignG → Einreichung der internationalen Anmeldung
Ermöglicht internationale Anmeldungen beim DPMA oder direkt beim Internationalen Büro (WIPO)
§ 68 DesignG → Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Regelt ungeprüfte Weiterleitung internationaler Anmeldungen durch DPMA an Internationales Büro mit Eingangsvermerk
§ 69 DesignG → Prüfung auf Eintragungshindernisse
Regelt Prüfung internationaler Eintragungen auf Hindernisse; Schutzverweigerung binnen 6 Monaten; Stellungnahme-Möglichkeit; Rechtsbehelfe
§ 70 DesignG → Nachträgliche Schutzentziehung
Regelt nachträgliche Unwirksamkeit oder Schutzentziehung; Mitteilung an DPMA und Internationales Büro
§ 71 DesignG → Wirkung der internationalen Eintragung
Regelt Wirkung internationaler Eintragungen wie nationale Registrierung; entfällt rückwirkend bei Verweigerung/Entzug; lebt bei Rücknahme auf
DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de