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designrecht:designgesetz_abschnitt_13

Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen (DesignG Abschnitt 13)

Das DesignG gilt für internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen, soweit keine Sonderregeln bestehen. Internationale Anmeldungen können beim Internationalen Büro (WIPO) oder über das DPMA eingereicht werden; das DPMA leitet mit Eingangsvermerk ungeprüft weiter. Für auf Deutschland erstreckte Registrierungen erfolgt eine materielle Prüfung; Schutzverweigerungen sind fristgebunden und begründet, mit Stellungnahme- und Rechtsbehelfsrechten. Nachträgliche Unwirksamkeit/Schutzentziehung ist möglich; die internationale Eintragung wirkt wie eine nationale, entfällt rückwirkend bei Verweigerung/Entzug und lebt bei Rücknahme wieder auf.

§ 66 DesignG → Anwendung dieses Gesetzes
Wendet DesignG auf internationale Designs nach Haager Abkommen entsprechend an, sofern keine abweichende Regelung

§ 67 DesignG → Einreichung der internationalen Anmeldung
Ermöglicht internationale Anmeldungen beim DPMA oder direkt beim Internationalen Büro (WIPO)

§ 68 DesignG → Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Regelt ungeprüfte Weiterleitung internationaler Anmeldungen durch DPMA an Internationales Büro mit Eingangsvermerk

§ 69 DesignG → Prüfung auf Eintragungshindernisse
Regelt Prüfung internationaler Eintragungen auf Hindernisse; Schutzverweigerung binnen 6 Monaten; Stellungnahme-Möglichkeit; Rechtsbehelfe

§ 70 DesignG → Nachträgliche Schutzentziehung
Regelt nachträgliche Unwirksamkeit oder Schutzentziehung; Mitteilung an DPMA und Internationales Büro

§ 71 DesignG → Wirkung der internationalen Eintragung
Regelt Wirkung internationaler Eintragungen wie nationale Registrierung; entfällt rückwirkend bei Verweigerung/Entzug; lebt bei Rücknahme auf

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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