Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Beim DPMA eingereichte Anmeldungen werden unverzüglich ungeprüft an das EUIPO weitergeleitet; Entscheidungen des EUIPO können für vollstreckbar erklärt werden. Soweit deutsches Recht gilt, finden die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des DesignG (u. a. Beseitigung, Schadenersatz, Auskunft) entsprechend Anwendung. Zuständig sind die Landgerichte (erste Instanz), mit Konzentrations- und Zuständigkeitsregeln; benannte Gerichte werden der Kommission gemeldet. Insolvenzeinträge erfolgen beim EUIPO; unbefugte Benutzung ist strafbar.
§ 62 DesignG → Weiterleitung der Anmeldung
Regelt unverzügliche Weiterleitung von Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen beim DPMA an das EUIPO (ungeprüft)
§ 62a DesignG → Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Wendet zivilrechtliche Designschutz-Vorschriften (Beseitigung, Schadenersatz, Vernichtung, Auskunft etc.) entsprechend auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster an
§ 63 DesignG → Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
Regelt Zuständigkeit der Landgerichte als erste Instanz; Konzentrationsmöglichkeit; örtl. Zuständigkeit; Mitteilung an EU-Kommission
§ 63a DesignG → Unterrichtung der Kommission
Verpflichtet zur Mitteilung der als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte benannten Landgerichte an die EU-Kommission
§ 63b DesignG → Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Regelt örtliche Zuständigkeit für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Designrechts-Grundsätzen; hilfsweise am allg. Gerichtsstand des Klägers
§ 63c DesignG → Insolvenzverfahren
Regelt, dass Insolvenzeröffnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO zur Registereintragung anzuzeigen ist
§ 64 DesignG → Erteilung der Vollstreckungsklausel
Ermächtigt Bundespatentgericht, Entscheidungen des EUIPO für vollstreckbar zu erklären
§ 65 DesignG → Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Regelt Strafbarkeit unbefugter Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach § 51 DesignG
DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de