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designrecht:designgesetz_abschnitt_11

Besondere Bestimmungen (DesignG Abschnitt 11)

Auslandsbeteiligte müssen einen inländischen Rechts-/Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen; Vertreterwechsel wirkt erst mit Anzeige/Neubestellung. Wer sich auf Schutz durch ein eingetragenes Design berühmt, muss auf Verlangen die Registerlage offenlegen. Übergangs- und Sonderregeln betreffen nach Erstreckungsrecht ausgedehnte Designs sowie typografische Schriftzeichen (Schutz nach neuem Recht, Fortgeltung alter Kriterien; Besonderheiten bei Anwendbarkeit und Gebührenlauf).

§ 58 DesignG → Inlandsvertreter
Verlangt von Auslandsbeteiligten Inlandsvertreter (Rechts-/Patentanwalt); Fiktion Belegenheit/Zuständigkeit; Vertreterwechsel erst bei Neubestellung

§ 59 DesignG → Berühmung eines eingetragenen Designs
Regelt Auskunftspflicht bei Berühmung auf Schutz durch eingetragenes Design (Angabe der Registerlage)

§ 60 DesignG → Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz
Regelt Anwendung des DesignG auf nach ErstrG erstreckte Designs; Übergangsregeln zu Schutz, Gebühren, Vergütung, Vorbenutzung, Kollisionen

§ 61 DesignG → Typografische Schriftzeichen
Regelt Überleitung alter Schriftzeichen-Anmeldungen in Designschutz; Fortgeltung alter Schutzkriterien; Gebühren erst ab 11. Jahr

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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