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designrecht:designgesetz_abschnitt_10

Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde (DesignG Abschnitt 10)

Geregelt sind zollamtliche Maßnahmen gegen offensichtliche Designverletzungen im grenzüberschreitenden Verkehr, inkl. Verkehr mit EU/EWR-Staaten, soweit Kontrollen stattfinden. Auf Antrag des Rechtsinhabers ist Beschlagnahme gegen Sicherheitsleistung möglich (vorrangig unionsrechtliche Regelungen). Es bestehen Mitteilungs- und Duldungspflichten sowie Besichtigungsrechte unter Geheimnisschutz. Das Verfahren umfasst Widerspruchs-/Entscheidungsfristen, Einziehung bei fehlendem Widerspruch, Fortdauer nur bei zeitnaher Gerichtsvorlage und Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme; Zuständigkeit, Befristung, Gebühren und Rechtsmittel sind geregelt.

§ 55 DesignG → Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
Ermöglicht Grenzbeschlagnahme bei offensichtlicher Designrechtsverletzung auf Antrag gegen Sicherheitsleistung; vorrangig: VO 608/2013

§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt Einziehung, Widerspruchsfrist, Widerspruchsverfahren, Mitteilung von Herkunft und Identität, eingeschränktes Briefgeheimnis, Besichtigung

§ 57 DesignG → Zuständigkeiten, Rechtsmittel
Regelt Zuständigkeit (Generalzolldirektion), Antragsfrist (2 Jahre), Gebühren und Rechtsmittel (OWiG-Regeln, sofortige Beschwerde OLG)

§ 57a DesignG → Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Wendet ausgewählte Vorschriften entsprechend auf Verfahren nach VO (EU) 608/2013 an (Einziehung, Auskunft, Rechtsmittel)

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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