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designrecht:designgesetz_abschnitt_1

Schutzvoraussetzungen (DesignG Abschnitt 1)

Der Abschnitt definiert zentrale Begriffe (Design, Erzeugnis inkl. komplexer Erzeugnisse, bestimmungsgemäße Verwendung, Registerinhaber) und bestimmt, dass Schutz nur bei Neuheit und Eigenart besteht, gemessen am Gesamteindruck des informierten Benutzers unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit. Ausgenommen sind technisch ausschließlich bedingte oder verbindungsnotwendige Merkmale, Verstöße gegen ordre public/Sitten und missbräuchliche Hoheitszeichen; für Bauteilesysteme gibt es eine Ausnahme. Bei komplexen Erzeugnissen zählen nur während der bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbare Merkmale; maßgeblich sind öffentlich zugängliche Offenbarungen, mit Vertraulichkeitsausnahme und 12-monatiger Neuheitsschonfrist für eigene/missbräuchliche Offenbarungen.

§ 1 DesignG → Begriffsbestimmungen
Definiert Design, Erzeugnis, komplexes Erzeugnis, bestimmungsgemäße Verwendung und den eingetragenen Rechtsinhaber.

§ 2 DesignG → Designschutz
Definiert Schutz eingetragener Designs: nur bei Neuheit und Eigenart nach Gesamteindruck eines informierten Benutzers

§ 3 DesignG → Ausschluss vom Designschutz
Regelt Ausschluss: technische Funktion, must-fit, ordre public/Sitten, 6ter/öffentl. Embleme; Ausnahme Bauteilesystem

§ 4 DesignG → Bauelemente komplexer Erzeugnisse
Regelt, dass nur im Gebrauch sichtbare Merkmale von Bauelementen komplexer Erzeugnisse Neuheit und Eigenart begründen.

§ 5 DesignG → Offenbarung
Definiert Offenbarung als öffentliche Zugänglichmachung, ausgenommen Unkenntnis der EU-Fachkreise oder Vertraulichkeit.

§ 6 DesignG → Neuheitsschonfrist
Definiert die 12-monatige Schonfrist für Offenbarungen durch den Entwerfer oder aufgrund von Rechtsmissbrauch

siehe auch

DesignG → Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts.

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