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designrecht:bezeichnung_als_eingetragene_designs_ab_dem_1_januar_2014

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Bezeichnung als eingetragene Designs ab dem 1. Januar 2014

§ 74 (1) des DesignG stellt die terminologische Umstellung von „Geschmacksmuster“ auf „eingetragenes Design“ ab dem 1. Januar 2014 klar.

§ 74 (1) DesignG

(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 14 → Übergangsvorschriften
Enthält Übergangsregelungen für Designs nach altem Recht und Modernisierungsvorschriften.

§ 74 DesignG → Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
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