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designrecht:bestimmungsgemaesse_verwendung [2021/08/03 08:55] – mfreund | designrecht:bestimmungsgemaesse_verwendung [2023/08/17 06:52] (aktuell) – mfreund | ||
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+ | ====== Bestimmungsgemäße Verwendung ====== | ||
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+ | **§ 1 Nr. 4 DesignG** | ||
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+ | Im Sinne dieses Gesetzes ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, | ||
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+ | § 1 Nr. 1 DesignG -> [[Design]] \\ | ||
+ | § 1 Nr. 2 DesignG -> [[Erzeugnis]] \\ | ||
+ | § 1 Nr. 3 DesignG -> [[komplexes Erzeugnis]] \\ | ||
+ | § 1 Nr. 5 DesignG -> [[Rechtsinhaber]] \\ | ||
+ | |||
+ | Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG [-> [[EU: | ||
+ | Wartung oder Reparatur. Ähnliche Regelungen für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster finden sich in Art. 4 Abs. 2 und 3 GGV.((BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite)) | ||
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+ | Die Auslegung der Begriffe "bei bestimmungsgemäßer Verwendung" | ||
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+ | Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 DesignG sei es erforderlich, | ||
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+ | Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG und des seiner Umsetzung dienenden § 4 DesignG muss das | ||
+ | Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis " | ||
+ | |||
+ | Den unionsrechtlichen Vorgaben lässt sich hingegen nicht zweifelsfrei entnehmen, ob mit dem Erfordernis der " | ||
+ | Einschränkung auf bestimmte Nutzungsbedingungen und eine bestimmte Betrachterperspektive verbunden ist oder ob die objektive Möglichkeit genügt, das Design in eingebautem Zustand des Bauelements erkennen zu können. Dies soll | ||
+ | mit der Vorlagefrage 1 geklärt werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Sichtbarkeit eines Bauelements (hier: Fahrradsattel) eines komplexen Erzeugnisses (hier: Fahrrad) bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer im Sinne von §§ 4, 1 Nr. 4 DesignG (Art. 3 Abs. 3 und 4 der | ||
+ | Richtlinie 98/71/EG) ist aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines | ||
+ | außenstehenden Beobachters zu beurteilen. Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses (hier: Benutzung als Fortbewegungsmittel) vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat (hier: Aufbewahrung und Transport), mit Ausnahme von Instandhaltung, | ||
+ | |||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | DesignG -> [[Designgesetz]] |
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