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designrecht:bestandsschutz_frueherer_lizenzen

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Bestandsschutz früherer Lizenzen

§ 31 (5) des DesignG stellt den Fortbestand zuvor erteilter Lizenzen sicher.

§ 31 (5) DesignG

Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

siehe auch

§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt die Lizenzierung eingetragener Designs, die Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie die Wirkungen auf früher erteilte Lizenzen.

DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.

designrecht/bestandsschutz_frueherer_lizenzen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund