Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 38 (1) des DesignG gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Benutzungs- und Verbotsrecht und nennt typische Benutzungshandlungen.
Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
§ 38 DesignG → Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang
Regelt die Rechte aus dem eingetragenen Design, den Schutzumfang und besondere Anforderungen während einer aufgeschobenen Bekanntmachung.
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