Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:beitritt_des_lizenznehmers_zur_verletzungsklage

finanzcheck24.de

Beitritt des Lizenznehmers zur Verletzungsklage

§ 31 (4) des DesignG ermöglicht den Beitritt des Lizenznehmers zur Klage des Rechtsinhabers.

§ 31 (4) DesignG

Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

siehe auch

§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt die Lizenzierung eingetragener Designs, die Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie die Wirkungen auf früher erteilte Lizenzen.

DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.

designrecht/beitritt_des_lizenznehmers_zur_verletzungsklage.txt · Zuletzt geändert: von mfreund