§ 31 (4) des DesignG ermöglicht den Beitritt des Lizenznehmers zur Klage des Rechtsinhabers.
Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt die Lizenzierung eingetragener Designs, die Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie die Wirkungen auf früher erteilte Lizenzen.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
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