Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 52b (3) des DesignG regelt die Aussetzung des Verfahrens, die Aufforderung zur Antragstellung beim DPMA sowie die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen.
Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs kann das Gericht nach Anhörung der weiteren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Verfügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen treffen.
§ 52b DesignG → Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Übersichtsseite zu § 52b DesignG mit allen Absätzen.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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