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designrecht:ausschlussgruende

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Ausschlussgründe

§ 3 (1) des DesignG zählt die vom Designschutz ausgeschlossenen Tatbestände auf.

§ 3 (1) DesignG

Vom Designschutz ausgeschlossen sind 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind; 2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen; 3. Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; 4. Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

siehe auch

§ 3 DesignG → Ausschluss vom Designschutz
Regelt die Tatbestände, bei denen ein Design vom Schutz ausgeschlossen ist, sowie eine Ausnahme für modulare Bauteilesysteme.

DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.

designrecht/ausschlussgruende.txt · Zuletzt geändert: von mfreund