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designrecht:ausschluss_wegen_unverhaeltnismaessigkeit
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Ausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit

§ 46 (4) des DesignG schließt Auskunftsansprüche aus, wenn ihre Geltendmachung unverhältnismäßig ist.

§ 46 (4) DesignG

Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

siehe auch

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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