Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 46 (4) des DesignG schließt Auskunftsansprüche aus, wenn ihre Geltendmachung unverhältnismäßig ist.
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de