Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:ausschluss_der_akteneinsicht

finanzcheck24.de

Ausschluss der Akteneinsicht

§ 22 (3) des DesignG bestimmt, in welchen Fällen die Akteneinsicht ausgeschlossen ist.

§ 22 (3) DesignG

Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, 2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder 3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

siehe auch

§ 22 DesignG → Einsichtnahme in das Register
Regelt die Einsichtnahme in das Register und die Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt.

designrecht/ausschluss_der_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund