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designrecht:ausschluss_bei_unverhaeltnismaessigkeit

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Ausschluss bei Unverhältnismäßigkeit

§ 46b (2) des DesignG bestimmt, dass der Anspruch aus Absatz 1 entfällt, wenn er im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.

<b>§ 46b (2) DesignG</b>

Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

siehe auch

§ 46b DesignG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen, einschließlich Vorlagepflicht, Verhältnismäßigkeit und einstweiliger Maßnahmen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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