§ 46b (2) des DesignG bestimmt, dass der Anspruch aus Absatz 1 entfällt, wenn er im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
§ 46b DesignG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen, einschließlich Vorlagepflicht, Verhältnismäßigkeit und einstweiliger Maßnahmen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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