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designrecht:ausschliessung_und_ablehnung_betrauter_personen

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Ausschließung und Ablehnung betrauter Personen

§ 26 (3) des DesignG verweist für Ausschließung und Ablehnung betrauter Personen auf § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2.

§ 26 (3) DesignG

(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

siehe auch

§ 26 DesignG → Verordnungsermächtigungen
Regelt die Verordnungsermächtigungen im Eintragungsverfahren, einschließlich Registerführung, Anmeldeerfordernissen und Nichtigkeitsverfahren.

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

designrecht/ausschliessung_und_ablehnung_betrauter_personen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund