§ 26 (3) des DesignG verweist für Ausschließung und Ablehnung betrauter Personen auf § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2.
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 26 DesignG → Verordnungsermächtigungen
Regelt die Verordnungsermächtigungen im Eintragungsverfahren, einschließlich Registerführung, Anmeldeerfordernissen und Nichtigkeitsverfahren.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de