§ 3 (2) des DesignG enthält die Ausnahme für „must fit“-Merkmale innerhalb modularer Bauteilesysteme.
Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen.
§ 3 DesignG → Ausschluss vom Designschutz
Regelt die Tatbestände, bei denen ein Design vom Schutz ausgeschlossen ist, sowie eine Ausnahme für modulare Bauteilesysteme.
DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.
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