Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 46 (1) des DesignG begründet den Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse.
Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.
§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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