Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:auskunftsanspruch_gegen_verletzer
KIerzeugt oder bearbeitet

Auskunftsanspruch gegen Verletzer

§ 46 (1) des DesignG begründet den Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse.

§ 46 (1) DesignG

Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.

siehe auch

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

designrecht/auskunftsanspruch_gegen_verletzer.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge