Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 46 (2) des DesignG erweitert den Auskunftsanspruch in bestimmten Konstellationen auf Dritte, regelt die Aussetzungsmöglichkeit und den Aufwendungsersatz.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1.rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,2.rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,3.für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder4.nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war,es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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