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designrecht:aufzunehmende_angaben_bei_eintragung

Aufzunehmende Angaben bei Eintragung

§ 15 (1) der DesignV bestimmt die Pflichtangaben, die bei der Eintragung der Anmeldung in das Designregister aufzunehmen sind (insbesondere Verweise auf § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Satz 2 und § 19 Absatz 2 des Designgesetzes).

§ 15 (1) DesignV

Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. die Wiedergabe des eingetragenen Designs, 3. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, 4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3), 5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten, 6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes), 7. der Tag der Eintragung, 8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und 9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.

siehe auch

§ 15 DesignV → Inhalt des Designregisters
Regelt den Inhalt des Designregisters.

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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