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Aufschiebung der Bekanntmachung – Antrag und Umfang der Bekanntmachung

§ 21 (1) des DesignG ermöglicht die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe eines Designs und regelt die Beschränkung der Bekanntmachung auf die Registereintragung.

§ 21 (1) DesignG

Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Designs in das Register.

siehe auch

§ 21 DesignG → Aufschiebung der Bekanntmachung
Regelt die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe eines Designs, die Erstreckung des Schutzes, die Nachholung der Bekanntmachung sowie die Auswirkungen auf die Schutzdauer, insbesondere bei Sammelanmeldungen.

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

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