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designrecht:aufrechterhaltungsgebuehr_entsprechende_anwendung

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Aufrechterhaltungsgebühr – entsprechende Anwendung

§ 19 (4) der DesignV stellt klar, dass bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend gelten.

§ 19 (4) DesignV

Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 19 DesignV → Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Übersicht über die Angaben bei Erstreckung, Aufrechterhaltung und Nachholung der Bekanntmachung.

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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aufrechterhaltungsgebuehr entsprechende anwendung

siehe auch

designrecht/aufrechterhaltungsgebuehr_entsprechende_anwendung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund