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designrecht:aufhebung_der_beschlagnahme_und_fristverlaengerung

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Aufhebung der Beschlagnahme und Fristverlängerung

§ 56 (4) des DesignG bestimmt die Aufhebung der Beschlagnahme nach Fristablauf, sofern keine Maßnahmen nach Absatz 3 veranlasst sind, sowie die befristete Aufrechterhaltung bei nachgewiesener beantragter, aber noch nicht zugegangener gerichtlicher Entscheidung.

§ 56 (4) DesignG

Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsinhaber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhaber nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

siehe auch

§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt das Verfahren betreffend Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse und den Widerspruch des Verfügungsberechtigten.

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