§ 52 (3) des DesignG ermöglicht es den Ländern, Aufgaben der Designgerichte eines Landes ganz oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines anderen Landes zu übertragen.
Die Länder können durch Vereinbarung den Designgerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines anderen Landes übertragen.
§ 52 DesignG → Designstreitsachen
Überblicksseite mit allen Absätzen und Zusammenfassungen.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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