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designrecht:aufgabenuebertragung_zwischen_designgerichten_der_laender

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Aufgabenübertragung zwischen Designgerichten der Länder

§ 52 (3) des DesignG ermöglicht es den Ländern, Aufgaben der Designgerichte eines Landes ganz oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines anderen Landes zu übertragen.

§ 52 (3) DesignG

Die Länder können durch Vereinbarung den Designgerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines anderen Landes übertragen.

siehe auch

§ 52 DesignG → Designstreitsachen
Überblicksseite mit allen Absätzen und Zusammenfassungen.

DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.

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