§ 74 (3) des DesignG begrenzt die Anwendbarkeit des § 52a auf Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
DesignG, Abschnitt 14 → Übergangsvorschriften
Enthält Übergangsregelungen für Designs nach altem Recht und Modernisierungsvorschriften.
§ 74 DesignG → Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
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