Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:anwendung_des_para_52a_auf_nach_dem_31_dezember_2013_anhaengige_streitigkeiten

finanzcheck24.de

Anwendung des § 52a auf nach dem 31. Dezember 2013 anhängige Streitigkeiten

§ 74 (3) des DesignG begrenzt die Anwendbarkeit des § 52a auf Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.

§ 74 (3) DesignG

(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 14 → Übergangsvorschriften
Enthält Übergangsregelungen für Designs nach altem Recht und Modernisierungsvorschriften.

§ 74 DesignG → Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
Hauptseite dieses Paragraphen.

designrecht/anwendung_des_para_52a_auf_nach_dem_31_dezember_2013_anhaengige_streitigkeiten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund