§ 18 (1) der DesignV stellt die entsprechende Anwendung der in § 12 DesignV geregelten Vorschriften auf die Teilung einer Sammeleintragung sicher.
Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
§ 18 DesignV → Teilung einer Sammeleintragung
Übersicht der Absätze und Verweise.
DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de