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designrecht:anwendbarkeit_des_para_12_auf_die_teilung_der_sammeleintragung

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Anwendbarkeit des § 12 auf die Teilung der Sammeleintragung

§ 18 (1) der DesignV stellt die entsprechende Anwendung der in § 12 DesignV geregelten Vorschriften auf die Teilung einer Sammeleintragung sicher.

§ 18 (1) DesignV

Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.

§ 18 DesignV → Teilung einer Sammeleintragung
Übersicht der Absätze und Verweise.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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