§ 54 (3) des DesignG bestimmt die Form, Frist und Voraussetzungen für die Antragstellung sowie die Anhörung des Gegners.
Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 54 DesignG → Streitwertbegünstigung
Regelt die Streitwertbegünstigung in Designstreitsachen und die Anpassung von Kosten an die wirtschaftliche Lage.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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