§ 9 (3) der DesignV regelt die Anpassung der Klassifizierung der Erzeugnisse nach der Eintragung bei Änderungen der Klasseneinteilung. Die Anpassung erfolgt auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung von Amts wegen; der Rechtsinhaber wird informiert.
Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
§ 9 DesignV → Erzeugnisangabe und Klassifizierung
Übersichtsseite zu § 9 DesignV mit Verweisen auf alle Absätze.
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