§ 11 (1) der DesignV legt die erforderlichen Angaben bei Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung fest; Bezug zu § 14 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes.
Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes).
§ 11 DesignV → Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
Übersichtsseite zu § 11 DesignV.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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