§ 9 (2) der DesignV konkretisiert die Anforderungen an die Erzeugnisangabe für die Recherchefähigkeit und begrenzt sie auf regelmäßig höchstens fünf Warenbegriffe. Im Rahmen der Prüfung nach § 16 DesignG kann das DPMA zur Gewährleistung einer sachgerechten Recherche einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Sie soll nicht mehr als fünf Warenbegriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
§ 9 DesignV → Erzeugnisangabe und Klassifizierung
Übersichtsseite zu § 9 DesignV mit Verweisen auf alle Absätze.
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