Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:anforderungen_an_die_erzeugnisangabe_und_zusaetzliche_warenbegriffe

finanzcheck24.de

Anforderungen an die Erzeugnisangabe und zusätzliche Warenbegriffe

§ 9 (2) der DesignV konkretisiert die Anforderungen an die Erzeugnisangabe für die Recherchefähigkeit und begrenzt sie auf regelmäßig höchstens fünf Warenbegriffe. Im Rahmen der Prüfung nach § 16 DesignG kann das DPMA zur Gewährleistung einer sachgerechten Recherche einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.

§ 9 (2) DesignV

Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Sie soll nicht mehr als fünf Warenbegriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

§ 9 DesignV → Erzeugnisangabe und Klassifizierung
Übersichtsseite zu § 9 DesignV mit Verweisen auf alle Absätze.

designrecht/anforderungen_an_die_erzeugnisangabe_und_zusaetzliche_warenbegriffe.txt · Zuletzt geändert: von mfreund