§ 12 (4) der DesignV bestimmt die Teilung von Amts wegen, wenn sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 DesignV aufgrund geänderter Anmelder- oder Vertreterangaben für einzelne Designs ändern.
Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.
§ 12 DesignV → Teilung einer Sammelanmeldung
Überblick über die Teilung einer Sammelanmeldung, den Inhalt der Teilungserklärung, das Wirksamwerden nach Gebührenzahlung und die amtswegige Teilung.
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