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designrecht:amtsermittlung_ergaenzende_tatsachen_und_beweismittel

Amtsermittlung, ergänzende Tatsachen und Beweismittel

§ 22 (3) der DesignV statuiert Mitwirkungs- und Erklärungspflichten der Beteiligten und regelt die Berücksichtigung weiterer Tatsachen und Beweismittel durch das DPMA.

§ 22 (3) DesignV

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen und Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche Anträge stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die ihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn es hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.

(+++) § 22: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 +++

siehe auch

§ 22 DesignV → Verfahrensgrundsätze
Bestimmt die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

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